Die Initiative

Unser Schweizer Geld finanziert die Kriege dieser Welt. Jedes Jahr sterben zehntausende Menschen durch Kriege und bewaffnete Konflikte. Millionen mehr werden verletzt, traumatisiert und in die Flucht getrieben. Gleichzeitig machen internationale Rüstungsunternehmen Milliarden-Profite, indem sie schamlos Waffen an die Konfliktparteien liefern.

Milliarden Schweizer Franken fliessen in dieses blutige Geschäft. Allein im Jahr 2018 investierten Schweizer Finanzinstitute wie die Nationalbank, die Credit Suisse und die UBS mindestens neun Milliarden US-Dollar in Atomwaffenproduzenten – pro Schweizer Einwohnerin und Einwohner macht das 1’044 Dollar. Die Kriegsgeschäfte-Initiative will, dass kein Schweizer Geld in die Finanzierung von Kriegsmaterial-Produzenten fliesst. Als reiches Land und einer der grössten Finanzplätze der Welt trägt die Schweiz eine Verantwortung. Mit einem JA zur Kriegsgeschäfte-Initiative leisten wir einen Beitrag zu einer friedlicheren Welt.

 

Für alle, die es genauer wissen wollen

Die Bundesverfassung wird wie folgt geändert:

Art. 107a Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten

1 Der Schweizerischen Nationalbank, Stiftungen sowie Einrichtungen der staatlichen und beruflichen Vorsorge ist die Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten untersagt.

2 Als Kriegsmaterialproduzenten gelten Unternehmen, die mehr als fünf Prozent ihres Jahresumsatzes mit der Herstellung von Kriegsmaterial erzielen. Davon ausgenommen sind Geräte zur humanitären Entminung sowie Jagd- und Sportwaffen und deren zugehörige Munition.

3 Als Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten gelten:

  1. die Gewährung von Krediten, Darlehen und Schenkungen oder vergleichbaren finanziellen Vorteilen an Kriegsmaterialproduzenten;
  2. die Beteiligung an Kriegsmaterialproduzenten und der Erwerb von Wertschriften, die durch Kriegsmaterialproduzenten ausgegeben werden;
  3. der Erwerb von Anteilen an Finanzprodukten, wie kollektiven Kapitalanlagen oder strukturierten Produkten, wenn diese Finanzprodukte Anlageprodukte im Sinne von Buchstabe b enthalten.

4 Der Bund setzt sich auf nationaler und internationaler Ebene dafür ein, dass für Banken und Versicherungen entsprechende Bedingungen gelten.

 

Art. 197 Ziff. 12

  1. Übergangsbestimmung zu Art. 107a (Verbot der Finanzierung von Kriegsmaterialproduzenten)

1 Treten innerhalb von vier Jahren nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände die entsprechenden gesetzlichen Bestimmungen nicht in Kraft, so erlässt der Bundesrat die nötigen Ausführungsbestimmungen auf dem Verordnungsweg; diese gelten bis zum Inkrafttreten der gesetzlichen Bestimmungen.

2 Nach Annahme von Artikel 107a durch Volk und Stände dürfen keine neuen Finanzierungen gemäss Artikel 107a mehr getätigt werden. Bestehende Finanzierungen müssen  innerhalb von vier Jahren abgestossen werden.